Allgemeine Geschäftsbedingungen
Verbraucher
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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen gegenüber Verbrauchern
Präambel
Diese Bedingungen sind Bestandteil sämtlicher Geschäfte zwischen uns, der A.-W. HEIL & SOHN GmbH & Co KG, Bergstraße 4-7, 30359 Hannover, und dem Käufer, welche in unseren Filialen abgeschlossen werden. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Käufer zwecks Ausführungen dieses Vertrages zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag und in diesen Verkaufsbedingungen niedergelegt. Maßgebend ist die jeweils bei Abschluss des Vertrages aktuell gültige Fassung der AGB. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
§ 1 Angebot und Vertragsschluss
(1) Unsere schriftlichen Leistungskataloge stellen hinsichtlich Preis, Liefertermin und sonstigem Inhalt kein rechtlich verbindliches Angebot dar, sondern eine Aufforderung an den Käufer zur Abgabe eines Angebotes an uns.
(2) Der Vertrag kommt entweder durch Lieferung der Ware, Übergabe in der Filiale oder durch eine verbindliche Annahme unsererseits zustande, in der die Annahme des Vertrages ausdrücklich innerhalb einer Frist von 14 Tagen erklärt wird.
(3) Sollte eine Lieferung der bestellten Ware nicht möglich sein, etwa, weil die entsprechende Ware nicht auf Lager ist und auch nicht innerhalb angemessener Zeit beigebracht werden kann, sehen wir von einer Annahmeerklärung ab. In diesem Fall kommt ein Vertrag nicht zustande. Wir werden den Käufer hierüber unverzüglich informieren.
§ 2 Preise
Sämtliche Preise sind in Euro unter Einrechnung der Umsatzsteuer angegeben.
§ 3 Zahlung, Fälligkeit und Verzug
(1) Unsere Forderungen sind sofort fällig. Die Zahlung hat innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungstellung ohne Abzug zu erfolgen, sofern nicht etwas Abweichendes vereinbart ist.
(2) Kommt der Käufer mit seiner Zahlung in Verzug, fallen Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz an. Die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche wird hiervon nicht berührt.
(3) Die Annahme von Wechsel oder Schecks ist ausgeschlossen, sofern nicht etwas Anderes schriftlich vereinbart wurde.
(4) Die Aufrechnung mit Gegenforderung wird ist nur möglich, sofern diese gerichtlich festgestellt oder unbestritten sind. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn die zur Aufrechnung gestellte Geldforderung aus einem Anspruch erwächst, dessentwegen der Käufer auch zurückbehalten könnte oder hätte zurückbehalten können. Eine Aufrechnung ist nur dann berechtigt, wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche aus demselben Vertragsverhältnis herrühren. Ein Zurückbehaltungsrecht durch den Käufer darf nur für den Fall geltend gemacht werden, wenn der Gegenanspruch aus demselben Vertragsverhältnis resultiert und das Zurückbehaltungsrecht wegen unstreitiger gerichtlich festgestellter Ansprüche geltend gemacht wird.
(5) Erfolgen die Zahlungen durch Einzug über SEPA Basis-Lastschriften oder SEPA Firmen-Lastschriften, so wird zur Erleichterung des Zahlungsverkehrs die grundsätzliche Frist von 14 Tagen für die Information des Zahlungspflichtigen vor Einzug auf einen Tag vor Belastung verkürzt.
§ 4 Lieferung
(1) Wir sind zu Teillieferung berechtigt. Wir behalten uns vor, bei technischen Artikeln nach dem Stand der Technik im Lieferzeitpunkt, bei angepassten Artikeln die üblichen Fabrikationseinheiten, bei abgezählten Artikeln in der handelsüblichen Verpackungseinheit zu liefern.
(2) Mit Auftragserteilung verpflichtet sich der Käufer, die bestellte Ware abzunehmen. Kommt der Käufer mit der Annahme in Verzug, so ist er zum Ersatz des uns hieraus entstandenen Schadens verpflichtet, wenn er den Verzug zu vertreten hat.
(3) Sofern wir Lieferfristen oder Liefertermine aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist bzw. den neuen Liefertermin mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist bzw. am neuen Liefertermin aus von uns nicht zu vertretenen Gründen nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne zählt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben oder wenn weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft.
(4) Wir behalten uns das Recht der Lieferung gegen Vorkasse vor.
§ 5 Versand und Verpackung
(1) Der Versand der Ware erfolgt auf Gefahr und Kosten des Käufers. Versandkosten werden gesondert zum Kaufpreis ausgewiesen. Kosten der Versendung werden auch dann dem Käufer in Rechnung gestellt, wenn wir die Ware durch eigene Fahrzeuge und eigenes Personal ausliefern. In Ausnahmefällen können Transportkosten auch noch nachträglich geltend gemacht werden, wie z.B. bei Schwergut, Waren, die nicht im Lager verfügbar sind oder bei Sonderlieferungen.
(2) Die Art der Versendung steht in unserem Ermessen, wenn der Käufer nicht etwas Abweichendes bestimmt.
(3) Die Transportverpackung der Ware wird dem Käufer gesondert in Rechnung gestellt. Für Verpackungen, die auf der Rechnung als „rücksendefähig“ bezeichnet werden, vergüten wir 2/3 des berechneten Wertes, wenn die Ware innerhalb eines Monats nach Erhalt frei Haus zurückgesandt wird.
(4) Transportgefahren werden von uns nicht versichert.
§ 6 Erfüllungsort und Gefahrübergang
(1) Erfüllungsort ist Hannover.
(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit Übergabe an die Transportperson auf den Käufer über.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Waren oder sonstiger Leistungen (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher uns aus den jeweiligen Verträgen und aus der Geschäftsverbindung mit unserem Käufer jetzt oder künftig, gleich aus welchem Rechtsgrund, gegen unseren Käufer zustehenden Ansprüche, die ab Zeitpunkt des Vertragsschlusses entstehen oder bereits entstanden waren, vor.
(2) Sicherungsübereignungen, Verpfändungen oder andere unser Eigentumsrecht gefährdende Verfügungen sind nicht gestattet. Von etwaigen Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich zu benachrichtigen.
(3) Auf Verlangen unseres Käufers werden wir das uns an der Vorbehaltsware zustehende Eigentum und die an uns abgetretenen Ansprüche insoweit zurückübertragen, als deren Wert den Wert der uns gegen diesen Käufer insgesamt zustehenden Ansprüche um mehr als 15 v.H. übersteigt.
(4) Die Rechte aus Eigentumsvorbehalt und aus dessen vorstehenden Sonderformen gelten bis zur vollständigen Freistellung aus Eventual-Verbindlichkeiten, die wir für die Lieferung der jeweiligen Ware(n) im Interesse des Käufers eingegangen sind, fort.
§ 8 Mängel und Mangelhaftung
(1) Uns ist zunächst Gelegenheit zu geben, Nacherfüllung in angemessener Frist zu leisten, und zwar nach Wahl des Käufers durch die Beseitigung des Mangels, die Lieferung einer mangelfreien Sache oder die Herstellung einer neuen Sache.
(2) Im Falle der Nachbesserung tragen wir die zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Kosten. Im Falle der Nachbesserung ist die Ware am Lieferort zugänglich zu machen oder zurückzuschicken. Hat der Käufer die Ware versendet, gehen Zusatzkosten zu seinen Lasten.
(3) Ist die Sache mangelhaft und hat der Käufer die Sache ihrer Art und ihrem Verwendungszweck nach in eine andere Sache eingebaut oder angebracht, so können wir, wenn wir auf Nacherfüllung in Anspruch genommen werden, innerhalb einer angemessenen Frist wählen, ob wir dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten Ersatzsache (Arbeiten) erstatten oder stattdessen diese Arbeiten auf eigene Kosten selbst durchführen oder durchführen lassen (Selbstvornahme). Üben wir dieses Wahlrecht nicht innerhalb angemessener Frist aus, erlischt es. Entscheiden wir uns für die Selbstvornahme, kann uns der Käufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen. Nach fruchtlosem Ablauf ist der Käufer berechtigt, die Arbeiten selbst durchzuführen oder durchführen zu lassen. Der Käufer hat den Nachweis zu erbringen, dass die hierfür entstandenen Kosten ortsüblich und angemessen sind. In diesem Fall erlischt unser Recht auf Selbstvornahme. Will der Käufer die Arbeiten durch einen Dritten durchführen lassen, ist uns zunächst Gelegenheit zu geben, ihm einen ebenso geeigneten und günstigen Unternehmer zu empfehlen, bevor er den Auftrag erteilt. Diese Pflicht gilt nicht, wenn die zu erwartenden Kosten EUR 250,00 (inkl. USt) nicht übersteigen. Unser Recht, die Nacherfüllung nach § 439 Abs. 4 BGB wegen Unverhältnismäßigkeit abzulehnen, bleibt unberührt.
(4) Transportschäden oder Fehlmengen sind durch Vermerk auf dem jeweiligen Frachtbrief zu bescheinigen. Die beanstandete Ware ist frachtfrei zurückzusenden.
§ 9 Schadensersatz
(1) Weitergehende als die in diesen Bedingungen geregelte Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes, einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten unserer Organe oder leitender Mitarbeiter sowie unserer Erfüllungsgehilfen.
(2) Ferner haften wir für die leicht fahrlässige Verletzung vertragswesentlicher Plichten. Vertragswesentlich sind die Pflichten, deren Erfüllung das ordnungsgemäße Erbringen der uns obliegenden Hauptleistungspflicht überhaupt ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf. Im Falle der Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht durch uns ist der Schadensersatzanspruch des Käufers gegen uns auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen oder wegen Körper- oder Gesundheitsschäden des Käufers oder seiner Mitarbeiter oder Repräsentanten. Die genannten Haftungsbeschränkungen gelten weiterhin nicht Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft durch uns oder bei arglistig verschwiegenen Mängeln. Vertragswesentlich und/oder vorhersehbar ist der Schaden, der mit dessen Entstehen gerade auf der Grundlage der Verletzung der jeweils vertragswesentlichen Pflicht typischerweise zu rechnen ist.
(3) Einer Pflichtverletzung durch uns steht eine solche unseres gesetzlichen Vertreters gleich.
§ 10 Rücktritt vom Vertrag / Kündigung / Höhere Gewalt
(1) Uns steht ein Rücktrittsrecht für den Fall zu, dass bestellte Ware nicht innerhalb von zwei Wochen beginnend ab Rechnungsstellung an den Käufer liefern können, da wir unsererseits von unserem Lieferanten nicht oder nicht ordnungsgemäß beliefert worden sind, ein kongruentes Deckungsgeschäft mit unserem Lieferanten abschlossen haben, die Nicht- bzw. Falschlieferung selber nicht zu vertreten haben und den Käufer unverzüglich über Nichtverfügbarkeit informieren. Der Rücktritt ist dem Käufer gegenüber schriftlich anzuzeigen. Wir verpflichten uns dazu, bereits erbrachte Gegenleistungen des Käufers unverzüglich zu erstatten.
(2) Nimmt der Käufer die bestellte Ware nach einer angemessenen Frist nicht entgegen, sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und den hieraus resultieren Schaden geltend zu machen.
(3) Beide Parteien sind ferner zum Rücktritt nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 dieses Vertrages berechtigt.
§ 11 Verjährung
(1) Mit Ausnahme der in Abs. 2 geregelten Fälle verjähren jegliche Ansprüche des Käufers wegen Lieferung neuer mangelhafter Waren zwei Jahre nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn und wegen gebrauchter mangelhafter Waren ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
(2) Abweichend von Abs. 1 dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen
- wenn die Ware eine neu hergestellte Sache ist, bei der es sich um ein Bauwerk und/oder eine Sache handelt, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat;
- wenn die Ansprüche des Käufers auf einer vorsätzlichen und/oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruhen;
- wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen haben;
- für Ansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper und/oder Gesundheit;
- für Ansprüche nach § 445a BGB (Rückgriff des Käufers bei uns für den Fall, dass er im Verhältnis zu seinem Kunden Aufwendungen im Rahmen der Nacherfüllung nach § 439 Abs. 2 und/oder Abs. 3 BGB und/oder § 475 Abs. 4 und/oder Abs. 6 BGB tragen muss);
- für Ansprüche nach § 439 Abs. 2 und Abs. 3 BGB (Ersatz der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen), sofern es sich bei der von uns verkauften Ware um eine neu hergestellte Sache handelt, wobei ein solcher Anspruch voraussetzt, dass der Nacherfüllungsanspruch nach § 439 Abs. 1 BGB nicht nach Maßgabe dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen verjährt ist sowie
- für Ansprüche, die in den Anwendungsbereich des § 478 BGB (Sonderbestimmungen für den Unternehmerregress im Falle eines Verbrauchsgüterkaufs) fallen.
§ 12 Verwendung und Weitergabe
(1) Der Käufer verpflichtet sich dazu, die Ware ausschließlich für nicht militärische Zwecke, insbesondere nicht zur Entwicklung oder Herstellung militärischer Güter, zu verwenden oder an Dritte zu liefern, zu verbringen, auszuführen, zu verkaufen oder anderweitig zu veräußern. Ferner verpflichtet sich der Käufer dazu, die Ware nicht
a) unter Verletzung von Embargos oder personen-, einrichtungs- oder organisationsbezogenen Sanktionsmaßnahmen sowie außenwirtschaftsrechtlichen Vorschriften (insb. EU Dual-Use-Verordnung, Außenwirtschaftsgesetz, Außenwirtschaftsverordnung) Deutschlands, der EU oder eines anderen Staates, dessen Recht im Einzelfall auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Käufer und uns anwendbar ist,
b) unter Verletzung gesetzlicher oder behördlicher Registrierungs- oder Meldepflichten und
c) ohne Einholung aller nach im Einzelfall anwendbaren gesetzlichen und behördlichen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen,
zu verwenden oder an Dritte zu liefern, zu verbringen, auszuführen, zu verkaufen oder anderweitig zu veräußern.
(2) Der Käufer stellt uns von sämtlichen Ansprüchen frei, die Dritte gegen uns auf Grund eines Verstoßes oder im Zusammenhang mit einem Verstoß des Käufers gegen dessen in Absatz 1 festgelegten Verpflichtungen geltend machen. Der Käufer ist verpflichtet, sämtliche Kosten einer hierdurch notwendigen Rechtsverteidigung von uns zu übernehmen und uns jeden weiteren durch eine etwaige Inanspruchnahme durch Dritte entstehenden Schaden zu ersetzen.
§ 13 Salvatorische Klausel
Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam, dessen Bestandteil diese Bedingungen sind, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt. Statt der unwirksamen Bestimmung werden wir mit unserem Käufer eine solche Bestimmung vereinbaren, die dem wirtschaftlich Gewollten an nächsten kommt.
§ 14 Rechtswahl und Gerichtsstand
(1) Für das Vertragsverhältnis gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts oder verweisender Rechtsvorschriften des Kollisionsrechts.
(2) Bei Übersetzungen dieser Bestimmungen ist die deutsche Fassung maßgeblich. Dies gilt auch für Auslegungsfragen.
(3) Soweit der Käufer bei Abschluss des Vertrages seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte und entweder zum Zeitpunkt der Klageerhebung durch uns aus Deutschland verlegt hat oder seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu diesem Zeitpunkt unbekannt ist, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeit aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Sitz unseres Unternehmens in Hannover.
(4) Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) sind wir weder verpflichtet noch bereit.
Hannover, im September 2024
A.– W. Heil & Sohn GmbH & Co.KG