Allgemeine Geschäftsbedingungen

Geschäftskunden

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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen gegenüber Unternehmen


Präambel

Diese Bedingungen sind Bestandteil sämtlicher Geschäfte zwischen uns, der A.-W. HEIL & SOHN GmbH & Co KG, Bergstraße 4-7, 30359 Hannover, und dem Käufer, welche in unseren Filialen abgeschlossen werden. Käufer werden nach den Regelungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen ausschließlich Unternehmer im Sinne des § 14 BGB. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Käufer getroffen werden, sind in diesem Vertrag und in diesen Verkaufsbedingungen schriftlich niedergelegt. Maßgebend ist die jeweils bei Abschluss des Vertrages aktuell gültige Fassung der AGB. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

§ 1 Angebot und Vertragsschluss

(1) Unsere schriftlichen Leistungskataloge stellen kein rechtlich bindendes Angebot dar, sondern eine Aufforderung an den Käufer zur Abgabe einer Bestellung an uns.

(2) Der Vertrag kommt entweder durch Lieferung der Ware, Übergabe in der Filiale oder durch eine verbindliche Annahme unsererseits zustande, in der die Annahme des Vertrages ausdrücklich innerhalb einer Frist von 14 Tagen erklärt wird.

(3) Sollte eine Lieferung der bestellten Ware nicht möglich sein, etwa, weil die entsprechende Ware nicht auf Lager ist und auch nicht innerhalb angemessener Zeit beigebracht werden kann, sehen wir von einer Annahmeerklärung ab. In diesem Fall kommt ein Vertrag nicht zustande. Wir werden den Käufer hierüber unverzüglich informieren.

§ 2 Preise

Für den Fall, dass sich wesentliche Faktoren in der Preisfindung der bestellten Ware ändern (Löhne, Materialien, Streiks, Embargos, Pandemien, behördliche Maßnahmen etc.) oder die Lieferung aufgrund vorgenannten unmöglich wird, haben wir das Recht, den vereinbarten Preis den Gegebenheiten nach billigem Ermessen (für Unternehmer) anzupassen oder vom Vertrag zurückzutreten. Für den Fall einer Preissteigerung von 15 % und mehr steht dem Käufer ein Sonderrücktrittsrecht zu (s. § 10 Abs. 3).

§ 3 Zahlung, Fälligkeit und Verzug

(1) Unsere Forderungen sind sofort fällig. Die Zahlung hat innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungstellung ohne Abzug zu erfolgen, sofern nicht etwas Abweichendes vereinbart ist.

(2) Kommt der Käufer mit seiner Zahlung in Verzug, fallen Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz an. Ab dem Zeitpunkt der ersten Mahnung durch uns wird ferner eine Verzugspauschale von EUR 40,00 fällig. Die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche wird hiervon nicht berührt. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins nach § 353 HGB unberührt.

(3) Die Annahme von Wechsel oder Schecks ist ausgeschlossen, sofern nicht etwas Anderes schriftlich vereinbart wurde.

(4) Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur möglich, sofern diese nicht gerichtlich festgestellt oder unbestritten sind. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn die zur Aufrechnung gestellte Geldforderung aus einem Anspruch erwächst, dessentwegen der Käufer auch zurückbehalten könnte oder hätte zurückbehalten können. Eine Aufrechnung ist nur dann berechtigt, wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche aus demselben Vertragsverhältnis herrühren. Ein Zurückbehaltungsrecht durch den Käufer darf nur für den Fall geltend gemacht werden, wenn der Gegenanspruch aus demselben Vertragsverhältnis resultiert und das Zurückbehaltungsrecht wegen unstreitiger gerichtlich festgestellter Ansprüche geltend gemacht wird.

(5) Erfolgen die Zahlungen durch Einzug über SEPA Basis-Lastschriften oder SEPA Firmen-Lastschriften, so wird zur Erleichterung des Zahlungsverkehrs die grundsätzliche Frist von 14 Tagen für die Information des Zahlungspflichtigen vor Einzug auf einen Tag vor Belastung verkürzt.

§ 4 Lieferung

(1) Wir sind zu Teillieferung berechtigt. Wir behalten uns vor, bei technischen Artikeln nach dem Stand der Technik im Lieferzeitpunkt, bei angepassten Artikeln die üblichen Fabrikationseinheiten, bei abgezählten Artikeln in der handelsüblichen Verpackungseinheit zu liefern.

(2) Mit Auftragserteilung verpflichtet sich der Käufer, die bestellte Ware abzunehmen. Kommt der Käufer mit der Annahme in Verzug, so ist er zum Ersatz des uns hieraus entstandenen Schadens verpflichtet, wenn er den Verzug zu vertreten hat.

(3) Die angegebenen Lieferzeiten sind unverbindlich, sofern nicht etwas Anderes ausdrücklich bestimmt oder von uns schriftlich zugesichert ist.

(4) Sofern wir Lieferfristen oder Liefertermine aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist bzw. den neuen Liefertermin mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist bzw. am neuen Liefertermin aus von uns nicht zu vertretenen Gründen nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne zählt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben oder wenn weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft.

(5) Wir behalten uns das Recht der Lieferung gegen Vorkasse vor.

§ 5 Versand und Verpackung

(1) Der Versand der Ware erfolgt auf Gefahr und Kosten des Käufers. Verzögert sich der Versand auf Wunsch des Käufers, so geht die Gefahr bereits bei Meldung der Lieferbereitschaft auf ihn über. Dasselbe gilt, wenn wir berechtigt Zurückbehaltungsrechte ausüben. Der Käufer trägt in diesen Fällen beginnend einen Monat nach Anzeige der Lieferbereitschaft die durch die Lagerung entstandenen Kosten.

(2) Versandkosten werden gesondert zum Kaufpreis ausgewiesen. Kosten der Versendung werden auch dann dem Käufer in Rechnung gestellt, wenn wir die Ware durch eigene Fahrzeuge und eigenes Personal ausliefern. In Ausnahmefällen können Transportkosten auch noch nachträglich geltend gemacht werden, wie z.B. bei Schwergut, Waren, die nicht im Lager verfügbar sind oder bei Sonderlieferungen.

(3) Die Art der Versendung steht in unserem Ermessen, wenn der Käufer nicht etwas Abweichendes bestimmt.

(4) Die Transportverpackung der Ware wird zu Selbstkosten gesondert berechnet. Für Verpackungen, die auf der Rechnung als „rücksendefähig“ bezeichnet werden, vergüten wir 2/3 des berechneten Wertes, wenn die Ware innerhalb eines Monats nach Erhalt frei Haus zurückgesandt wird.

(5) Transportgefahren werden von uns nicht versichert.

§ 6 Erfüllungsort und Gefahrübergang

(1) Zahlungs- und Erfüllungsort ist Bergstraße 4-7, 30539 Hannover.

(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit Übergabe an die Transportperson auf den Käufer über.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Waren oder sonstiger Leistungen (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher uns aus den jeweiligen Verträgen und aus der Geschäftsverbindung mit unserem Käufer jetzt oder künftig, gleich aus welchem Rechtsgrund, gegen unseren Käufer zustehenden Ansprüche, die ab Zeitpunkt des Vertragsschlusses entstehen oder bereits entstanden waren, vor.

(2) Der Käufer ist zum Weiterverkauf, zur Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung sowie zur anschließenden Veräußerung der Vorbehaltsware im Rahmen von verlängerten Eigentumsvorbehalten berechtigt, sofern diese im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb erfolgt. Der ordnungsgemäße Geschäftsbetrieb ist nicht mehr gegeben, wenn der Kunde einen Antrag auf Insolvenzeröffnung oder eines Schutzschirmverfahrens gestellt hat oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in Bankkonten des Kunden erfolgt sind.

(3) Im Falle der Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Ware mit anderen Erzeugnissen, die nicht in unserem Eigentum stehen, erwerben wir an der neuen Sache Miteigentum in dem Verhältnis, in dem der Gesamtwert der neuen Sache zum Rechnungswert der Vorbehaltsware steht. Die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt auch als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmung.

(4) Unser Käufer tritt alle ihm im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung zustehenden Ansprüche mit Nebenrechten sowie etwaiger Ansprüche gegen Versicherer als Sicherheit im Voraus an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Wird die Vorbehaltsware von unserem Käufer zusammen mit anderen, nicht in unserem Eigentum stehenden Waren, sei es ohne, sei es nach Verarbeitung verkauft, gelten die Ansprüche in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware als an uns abgetreten. Die vorstehende Abtretung beinhaltet keine Stundung der uns gegen den Kunden zustehenden Zahlungsansprüche. Auf Verlangen hat uns der Käufer eine Aufstellung der weiterveräußerten Ware mitzuteilen.

(5) Unser Käufer bleibt zur Einziehung der an uns abgetretenen Ansprüche auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Ansprüche selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir werden die Ansprüche jedoch nicht einziehen, solange unser Käufer nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder Schutzschirmverfahrens über sein Vermögen gestellt oder mangels Masse abgewiesen wurde oder keine Zahlungseinstellung vorliegt. Ist einer dieser Fälle gegeben, hat uns unser Käufer die abgetretenen Ansprüche und deren Schuldner unverzüglich schriftlich bekannt zu geben, alle zum Einzug der Ansprüche erforderlichen Angaben und Unterlagen zu übermitteln und dem Schuldner die Abtretung schriftlich anzuzeigen.

(6) Sicherungsübereignungen, Verpfändungen oder andere unser Eigentumsrecht gefährdende Verfügungen sind nicht gestattet. Von etwaigen Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich zu benachrichtigen.

(7) Auf Verlangen unseres Käufers werden wir das uns an der Vorbehaltsware zustehende Eigentum und die an uns abgetretenen Ansprüche insoweit zurückübertragen, als deren Wert den Wert der uns gegen diesen Käufer insgesamt zustehenden Ansprüche um mehr als 15 v.H. übersteigt.

(8) Die Rechte aus Eigentumsvorbehalt und aus dessen vorstehenden Sonderformen gelten bis zur vollständigen Freistellung aus Eventual-Verbindlichkeiten, die wir für die Lieferung der jeweiligen Ware(n) im Interesse des Käufers eingegangen sind, fort.

§ 8 Mängel und Mangelhaftung

(1) Der Käufer hat die Ware unverzüglich zu untersuchen und uns dabei festgestellte Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Werktagen nach ihrer Entdeckung, schriftlich anzuzeigen.

(2) Uns ist zunächst Gelegenheit zu geben, Nacherfüllung in angemessener Frist zu leisten, und zwar nach unserer Wahl durch die Beseitigung des Mangels, die Lieferung einer mangelfreien Sache oder die Herstellung einer neuen Sache.

(3) Im Falle der Nachbesserung tragen wir die zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Kosten. Im Falle der Nachbesserung ist die Ware am Lieferort zugänglich zu machen oder zurückzuschicken. Hat der Käufer die Ware versendet, gehen Zusatzkosten zu seinen Lasten.

(4) Ist die Sache mangelhaft und hat der Käufer die Sache ihrer Art und ihrem Verwendungszweck nach in eine andere Sache eingebaut oder angebracht, so können wir, wenn wir auf Nacherfüllung in Anspruch genommen werden, innerhalb einer angemessenen Frist wählen, ob wir dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten Ersatzsache (Arbeiten) erstatten oder stattdessen diese Arbeiten auf eigene Kosten selbst durchführen oder durchführen lassen (Selbstvornahme). Üben wir dieses Wahlrecht nicht innerhalb angemessener Frist aus, erlischt es. Entscheiden wir uns für die Selbstvornahme, kann uns der Käufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen. Nach fruchtlosem Ablauf ist der Käufer berechtigt, die Arbeiten selbst durchzuführen oder durchführen zu lassen. Der Käufer hat den Nachweis zu erbringen, dass die hierfür entstandenen Kosten ortsüblich und angemessen sind. In diesem Fall erlischt unser Recht auf Selbstvornahme. Will der Käufer die Arbeiten durch einen Dritten durchführen lassen, ist uns zunächst Gelegenheit zu geben, ihm einen ebenso geeigneten und günstigen Unternehmer zu empfehlen, bevor er den Auftrag erteilt. Diese Pflicht gilt nicht, wenn die zu erwartenden Kosten EUR 250,00 (inkl. USt) nicht übersteigen. Unser Recht, die Nacherfüllung nach § 439 Abs. 4 BGB wegen Unverhältnismäßigkeit abzulehnen, bleibt unberührt.

(5) Transportschäden oder Fehlmengen sind durch Vermerk auf dem jeweiligen Frachtbrief zu bescheinigen. Die beanstandete Ware ist frachtfrei zurückzusenden.

§ 9 Schadensersatz

(1) Weitergehende als die in diesen Bedingungen geregelte Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes, einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten unserer Organe oder leitender Mitarbeiter sowie unserer Erfüllungsgehilfen.

(2) Ferner haften wir für die leicht fahrlässige Verletzung vertragswesentlicher Plichten. Vertragswesentlich sind die Pflichten, deren Erfüllung das ordnungsgemäße Erbringen der uns obliegenden Hauptleistungspflicht überhaupt ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf. Im Falle der Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht durch uns ist der Schadensersatzanspruch des Käufers gegen uns auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen oder wegen Körper- oder Gesundheitsschäden des Käufers oder seiner Mitarbeiter oder Repräsentanten. Die genannten Haftungsbeschränkungen gelten weiterhin nicht bei Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft durch uns oder bei arglistig verschwiegenen Mängeln. Vertragswesentlich und/oder vorhersehbar ist der Schaden, der mit dessen Entstehen gerade auf der Grundlage der Verletzung der jeweils vertragswesentlichen Pflicht typischerweise zu rechnen ist.

(3) Einer Pflichtverletzung durch uns steht eine solche unseres gesetzlichen Vertreters gleich.

§ 10 Rücktritt vom Vertrag / Kündigung / Höhere Gewalt

(1) Neben den gesetzlichen Rücktrittsgründen ist der Rücktritt ohne das Vorliegen weiterer Gründe ausnahmsweise innerhalb von 10 Kalendertagen zulässig, wenn wir unsere ausdrückliche Zustimmung erteilt haben. Rücknahmefähig ist nur von uns bezogene, original verpackte Ware in sauberem und unbeschädigtem Zustand, bei der es sich nicht um Sonderanfertigungen bzw. -bestellungen handelt. Ist dies der Fall, wird eine Gutschrift nach billigem Ermessen in von uns bestimmter Höhe erteilt. Als pauschalen Abzug berechnen wir bis zu 20% des Nettowertes der Ware als Wiedereinlagerungsgebühren, sofern nicht ein anderer Wert anlässlich der Rücknahme vereinbart wird. Abzüge wegen etwaiger Wertminderung der Ware behalten wir uns vor. Als Artikelpaket oder Gebinde erworbene Ware ist, soweit wir der Rückgabe zustimmen, ausschließlich im vollständigen Umfang als Paket oder Gebinde rücknahmefähig. Einzelartikel aus Paket- oder Gebindelieferungen werden generell nicht zurückgenommen. Ist die Ware aufgrund eines Verschuldens des Käufers mangelhaft, ist ein Rücktritt ausgeschlossen.

(2) Uns steht ein Rücktrittsrecht für den Fall zu, dass bestellte Ware nicht innerhalb von zwei Wochen beginnend ab Rechnungsstellung lieferbar ist, da wir unsererseits von unserem Lieferanten nicht oder nicht ordnungsgemäß beliefert worden sind. Der Rücktritt ist der jeweils anderen Vertragspartei gegenüber schriftlich anzuzeigen.

(3) Dem Käufer steht überdies ein Rücktrittsrecht für den Fall zu, dass eine Preissteigerung von 15 % und mehr zu dem ausgewiesenen Preis in Rechnung gestellt wird. Das Rücktrittsrecht ist uns gegenüber innerhalb von 14 Tagen schriftlich auszuüben und betrifft nur vorbestellte Ware.

(4) Nimmt der Käufer die bestellte Ware nach einer angemessenen Frist nicht entgegen, sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und den hieraus resultieren Schaden geltend zu machen.

(5) Beide Parteien sind ferner zum Rücktritt nach Maßgabe des § 4 Abs. 4 dieses Vertrages berechtigt.

§ 11 Verjährung

(1) Mit Ausnahme der in Abs. 2 geregelten Fälle verjähren jegliche Ansprüche des Käufers wegen Lieferung neuer mangelhafter Waren ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn und wegen gebrauchter mangelhafter Waren sechs Monate nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

(2) Abweichend von Abs. 1 dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen

  • wenn die Ware eine neu hergestellte Sache ist, bei der es sich um ein Bauwerk und/oder eine Sache handelt, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat;
  • wenn die Ansprüche des Käufers auf einer vorsätzlichen und/oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruhen;
  • wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen haben;
  • für Ansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper und/oder Gesundheit;
  • für Ansprüche nach § 445a BGB (Rückgriff des Käufers bei uns für den Fall, dass er im Verhältnis zu seinem Kunden Aufwendungen im Rahmen der Nacherfüllung nach § 439 Abs. 2 und/oder Abs. 3 BGB und/oder § 475 Abs. 4 und/oder Abs. 6 BGB tragen muss);
  • für Ansprüche nach § 439 Abs. 2 und Abs. 3 BGB (Ersatz der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen), sofern es sich bei der von uns verkauften Ware um eine neu hergestellte Sache handelt, wobei ein solcher Anspruch voraussetzt, dass der Nacherfüllungsanspruch nach § 439 Abs. 1 BGB nicht nach Maßgabe dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen verjährt ist sowie
  • für Ansprüche, die in den Anwendungsbereich des § 478 BGB (Sonderbestimmungen für den Unternehmerregress im Falle eines Verbrauchsgüterkaufs) fallen.

§ 12 Salvatorische Klausel

Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam, dessen Bestandteil diese Bedingungen sind, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt. Statt der unwirksamen Bestimmung werden wir mit unserem Käufer eine solche Bestimmung vereinbaren, die dem wirtschaftlich Gewollten an nächsten kommt.

§ 13 Rechtswahl und Gerichtsstand

(1) Für das Vertragsverhältnis gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts oder verweisender Rechtsvorschriften des Kollisionsrechts.

(2) Bei Übersetzungen dieser Bestimmungen ist die deutsche Fassung maßgeblich. Dies gilt auch für Auslegungsfragen.

(3) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertrag sowie der Geschäftsbeziehung mit dem Käufer, seiner Anbahnung, Wirksamkeit, Abwicklung oder Rückabwicklung ergebende Streitigkeiten ist Hannover, Deutschland, sofern der Käufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Zuständigkeiten, insbesondere ausschließliche Zuständigkeiten, bleiben unberührt.



Hannover, im Dezember 2023

A.– W. Heil & Sohn GmbH & Co.KG